Satzung

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Satzung des Vereins

„Viva Viktoria! e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Viva Viktoria! e.V.“

Er hat seinen Sitz in Bonn.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

  1. Zweck des Vereins ist die Verhinderung einer kapitalgetriebenen Investorenlösung mit großflächiger Zerstörung der gewachsenen städtebaulichen Strukturen und einer einseitigen Nutzungsstruktur im Viktoriaviertel Bonns. Stattdessen soll eine behutsame städtebauliche Weiterentwicklung des Bonner Viktoriaviertels unter Berücksichtigung der Interessen und Bedürfnisse der dort wohnenden, arbeitenden und lebenden Menschen mit dem Ziel einer vielfältigen Mischnutzung (Wohnen, Arbeiten, Freizeit) erfolgen.
  1. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
  • Unterstützung von Bonner Bürgerinnen und Bürgern, Mieterinnen und Mietern, privaten Hauseigentümerinnen und –eigentümern, kleinen und mittleren Gewerbebetreibenden im Viktoriaviertel beim Kampf für ein vielfältiges Viktoriaviertel
     
  • die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art sowie Bürgerwerkstätten, Demonstrationen, Versammlungen und/oder geselligen oder kulturellen Veranstaltungen sowie anderen typischen Vereinsveranstaltungen zugunsten des Satzungszweckes
     
  • das Bereitstellen und die Pflege einer Internetpräsenz wie die Entwicklung und Bereitstellung von informativen und appellativen Printmaterialien, Buttons, etc..
     
  • die Unterstützung aktiver BürgerInnen und Bürger bei Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerbegehrens und Bürgerentscheids gegen den Verkauf städtischer Grundstücke im Viktoriaviertel.
     
  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er verfolgt keine Zwecke im Sinne der Förderung 

politischer Parteien und deren Programmen. Der Verein ist unabhängig gegenüber allen wissenschaftlichen, weltanschaulichen, politischen und religiösen Gruppen und Richtungen sowie gegenüber gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einzel- und Gruppeninteressen.

 

 

§ 3 Mittelverwendung

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  1. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist beim Registergericht vorzulegen. 

 

 

§ 4 Der Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Mitglieder des Vorstandes haben Einzelvertretungsbefugnis.
     
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für mindestens ein Jahr gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
     
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann - bei schriftlicher Einverständniserklärung beider Vorstandsmitglieder - für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann Angestellte mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte betrauen (Geschäftsstelle). Die Haftung des Vorstands ist auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. 
  1. Der Vorstand sollte Beschlüsse im Konsens fassen.
  1. Beschlüsse des Vorstandes können auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.
  1. Stehen der Eintragung im Vereinsregister durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

 

 

§ 5 Mitglieder

 

  1. Der Verein hat stimmberechtige Mitglieder und Fördermitglieder. Stimmberechtigtes Mitglied kann jede natürliche Person sein, Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person sein.
     
  2. Anträge auf stimmberechtigte Mitgliedschaft und auf Fördermitgliedschaft können schriftlich an den Vorstand gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist nicht zu begründen. Eine ablehnende Entscheidung kann die Mitgliederversammlung aufheben.
     
  3. Stimmberechtigte Mitglieder haben die vom Gesetz Vereinsmitgliedern eingeräumten Rechte.
     
  4. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen von diesem zu erhalten, insbesondere über die Verwendung möglicher Förderbeiträge.  Fördermitglieder können an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen, aber sie haben auf der Mitgliederversammlung kein Rede- und kein Stimmrecht.
     
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann jederzeit durch eine formlose schriftliche Mitteilung erfolgen.
     
  6. Fördermitglieder können ohne Einhaltung einer Frist  jeweils zum Jahresende durch eine formlose Erklärung gegenüber „Viva Viktoria! e.V.“ aus dem Verein austreten.
     
  7. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss auf Wunsch Gehör zu gewähren. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand, wobei eine Mehrheit von 2/3 aller Stimmen erforderlich ist. Der Ausschluss ist mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich oder wahlweise per elektronischer Post mitzuteilen.
     
  8. Von den Mitgliedern können Geldbeiträge erhoben werden. Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung auf der Homepage des Vereins (aktuell: www.viva-viktoria.de) bekanntgegeben.

 

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist auch ohne persönliche Anwesenheit aller TeilnehmerInnen an einem Ort durchführbar, z.B. in Telefonkonferenzen oder Internetchats.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  1. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Die Einladung muss mindestens 10 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung zur Post gegeben werden. Die Information der Mitglieder kann auch per Fax oder auf elektronischem Wege erfolgen, sofern sichergestellt werden kann, dass alle Mitglieder erreicht werden.
     
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Vereinsorgan. Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. über:
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Kassenprüfung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festlegung von Mitgliederbeiträgen und deren Fälligkeit
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins
  • Amtsdauer Vorstand
  1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich protokolliert. Vor der Mitgliederversammlung bestimmt der Vorstand eine Person als ProtokollantIn.
  1. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse zu Satzungsänderung, Änderung des Vereinszwecks, Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 7 Verbleib des Vereinsvermögens bei Auflösung
 

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an den

                                   Mehr Demokratie e.V.

der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.

Die Auskehrung des Erlöses darf nur nach Genehmigung des Finanzamtes erfolgen.

 

 

§ 8 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 19.4.2016 errichtet, von der Mitgliederversammlung des Vereins „Viva Viktoria! e.V.“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

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